Aufzug einbauen: Ab wann besteht eine Pflicht?

Aufzüge sind nicht immer nur nur Luxus. In vielen Fällen geht es einfach nicht ohne – das gilt vor allem für Gebäude mit vielen Etagen. Tatsächlich ist es so, dass die Bauordnungen der Bundesländer (z. B. NRW, Hamburg, Berlin, Bayern) den Aufzug vorschreiben können. Hier gibt es mitunter regionale Unterschiede. Neben der allgemeinen Aufzugspflicht werden auch entsprechende Anforderungen an den Aufzug gestellt. 

Höhere Gebäude: Aufzug kann Pflicht sein

Nehmen wir einmal als Beispiel die bayerischen Landesbauordnung. Diese legt folgende Pflicht fest:

“Nach Abs. 4, der inhaltlich Art. 39 Abs. 6 a. F. entspricht, müssen höhere Gebäude einen Aufzug haben. Anstatt auf die Zahl der Vollgeschosse wird nun auf die Höhe von mehr als 13 m abgestellt. Diese Forderung gilt jedoch nur für neu zu errichtende Gebäude, nicht jedoch für bestandsgeschützte Gebäude (BayVGH Urteil vom 17.10.2013, BayVBl. 2013, 179).”

In denkmalgeschützten Gebäuden sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Es kann also sein, dass die Pflicht hier entfällt, um die Bausubstanz zu schonen. Prüfen Sie hier, ob ggfs. Treppenlifte oder andere Mobilitätshilfen den Barriereabbau unterstützen, ohne in die Bausubstanz einzugreifen. Mitunter ist die Montage ohne Bohren möglich.

Weitere Vorschriften anderer Bundesländer:

  • NRW: Aufzug ab vier oberirdischen Geschossen erforderlich
  • Hessen: Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m
  • Hamburg: Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m
  • Sachsen: Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m

Die Vorgabe, dass ein Aufzug ab einer Gebäudehöhe von mehr als 13 m notwendig ist, gilt in fast allen Bundesländern. Auch die Ausnahmen (siehe unten) sind größtenteils einheitlich geregelt.

Anforderungen an Aufzug beachten

Einfach einen Aufzug einzubauen bzw. einbauen zu lassen, reicht nicht. Dieser muss zudem gewisse Anforderungen erfüllen. Erneut am Beispiel der bayerischen Landesbauordnung dargelegt, betrifft dies die Maße des Aufzugs sowie die Erreichbarkeit für Bewohner bzw. Besucher der Immobilie. Auch der Brandschutz spielt eine entscheidende Rolle. Der Gesetzestext:

“Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können.”

Innenaufzüge nur mit Schacht

Aufzüge, die im Inneren eine Gebäudes, das der Landesbauordnung unterliegt, verbaut werden sollen, müssen stets einen eigenen Schacht haben. Dieser soll die Brandausbreitung im Notfall verhindern. Kein Schacht ist notwendig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Aufzug-Einbau innerhalb eines notwendigen Treppenraums, ausgenommen in Hochhäusern
  2. Montage innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken
  3. Aufzug zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen
  4. Einbau des Aufzugs in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2

Unter die Gebäudeklassen 1 und 2 fallen (freistehende) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Maße und Co.

Welche Maße der Aufzug selber besitzen muss, um den Bauordnungen zu entsprechen und optimalerweise als barrierefrei zu gelten, können Sie in unserem Ratgeber “Aufzüge und Barrierefreiheit” nachlesen.

Außenaufzug statt Innenaufzug

Beim Thema Aufzugsnachrüstung nach Aufstockung sind Außenaufzüge eine tolle und preiswerte Möglichkeit, die Anforderungen der Landesbauordnungen zu erfüllen und den Immobilienwert zu steigern. Anders als im Innenraum ist hier nicht zwingend ein Schacht notwendig. Zudem verringert der geringere Planungsaufwand die Gesamtkosten. Förderfähig durch die KfW, Förderdarlehen oder regionale Fördermittel sind Außenaufzüge ebenso wie Personenaufzüge für innen. 

Ausnahmen von der Aufzugspflicht

Sofern es sich um den Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Wohngebäude handelt, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BayVGH, Urteil vom 16.1.2012, BayVBl. 2012, 403 – 6-geschossiges denkmalgeschütztes Wohngebäude).

Die Pflicht entfällt in vielen Bundesländern auch, wenn der Einbau mit einem “unverhältnismäßigen Aufwand” verbunden wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein bestehendes Wohngebäude mit wenigen Wohneinheiten aufgestockt werden soll und der nachträgliche Aufzug-Aufbau Kosten verursacht, die dazu führen können, dass die Erweiterung der Immobilie unwirtschaftlich ist. Der Gesetzgeber hat ein Interesse daran, Wohnraum zu schaffen. Allerdings gibt es Ermessungsspielraum, wann ein Aufwand tatsächlich als „unverhältnismäßig“ einzustufen ist.

Treppenlifte als Alternative?

Ja und nein: Stellt die Bauordnung wie oben beschrieben Anforderungen an Maße und Einsatzbereiche, kommt man mit einem Treppenlift nicht weit. Selbst ein Hublift kann schließlich keine Krankentragen transportieren. In privaten Immobilien, die nicht den jeweiligen Landesbauordnungen unterliegen, sind Sitzlifte, Plattformlifte und Co aber ein preiswerte Möglichkeit, Barrieren abzubauen – wenn auch nicht komplett zu beseitigen. Auch als Ergänzung im Mietwohnungsbau oder öffentlichen Raum stellen die Mobilitätshilfen eine wertvolle und nachhaltige Lösung dar. Wichtig: Die Vorgaben der Landesbauordnung hinsichtlich Brandschutz und Barrierefreiheit gelten dann auch für die Treppenschrägaufzüge.

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