Treppenlift und Aufzug: Zahlt die Krankenkasse?

Das Treppensteigen fällt schwerer oder ist vielleicht schon gar nicht mehr möglich: Schnell rät einem das Internet zu Mobilitätshilfen wie Treppenliften (Schrägaufzügen) oder klassischen Personenaufzügen (Senkrechtliften). Doch die Kosten, da sind wir ehrlich, sind für die meisten Normalverdiener kaum aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Das gilt auch für gebrauchte Modelle. Auf der Suche nach Finanzierungslösungen taucht vor allem eine Frage auf: Zahlt die Krankenkasse für Treppenlift oder Aufzug?

Keine direkte Kostenbeteiligung der Krankenkasse

Das Problem mit der Kranken- und Pflegekasse ist, dass diese (meistens) nur für Hilfsmittel aufkommt, die auch als solche klassifiziert sind. Der GKV-Spitzenverband führt dazu eine Hilfsmittelverzeichnis. Weder Treppenlifte noch größere Aufzugsanlagen zählen dazu. Eine direkte Beteiligung der Krankenkasse ist also auch im Krankheitsfall oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Doch es gibt eine Lösung. 

Pflegekassenzuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Ab Pflegegrad 1 unterstützen die Pflegekassen Maßnahmen, die nachweislich die Wohn- und / oder Pflegesituation verbessern, mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Person. Pro Haushalt sind sogar bis zu 16.000 Euro drin, wenn sich mehrere pflegebedürftige Menschen den Wohnraum teilen. Ein Ehepaar, bei dem beide mindestens Pflegegrad 1 haben, würde entsprechend bis zu 8.000 Euro erhalten. Davon lässt sich schon die ein oder andere Maßnahme finanzieren.

Pflegekassenzuschuss – Voraussetzungen und Eckdaten:

  • einmalig 4.000 Euro pro Person
  • maximal 16.000 Euro pro Haushalt
  • Zuschuss ab Pflegegrad 1 
  • formloser Antrag notwendig
  • Maßnahme wirklich notwendig

Wichtig: Beachten Sie bitte, dass der Pflegekassenzuschuss für sämtliche Maßnahmen im Bereich Barriere-Reduzierung gedacht ist. Sollten Sie also bereits Teile eines Badumbaus damit finanziert haben, ist womöglich kein Restbudget mehr vorhanden. Eine erneute Auszahlung ist nur bei einem deutlich veränderten Pflegebedarf möglich. 

Antragstellung: so geht’s

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Pflegeversicherung (z. B. AOK, DAK, Barmer, TK) gestellt werden. 

  • Wählen Sie als Betreff: “Antrag auf Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes”.
  • Geben Sie die Versichertennummer des / der Versicherten an.
  • Begründen Sie, weshalb die Maßnahmen die Wohn- / Pflegesituation verbessert
  • Fügen Sie dem Antrag einen Kostenvoranschlag für Aufzug / Treppenlift bei. 
  • Warten Sie den Bescheid der Pflegeversicherung ab, bevor Sie den Einbau in Auftrag geben. 

Weitere Zuschüsse: nicht immer kombinierbar

Sollte auch der Pflegekassenzuschuss keine Lösung sein, stehen Ihnen weitere Fördermittel zur Verfügung – zum Beispiel der KfW Zuschuss, zinsgünstige Förderkredite oder lokale Förderungen für barrierefreies Bauen und Wohnen. Allerdings sind die Fördermittel nicht immer miteinander kombinierbar. Das gilt auch für den Fall, dass Sie den Pflegekassenzuschuss erhalten. Unser Tipp: Nutzen Sie verschiedene Fördermittel für verschiedene Maßnahmen – also beispielsweise den KfW-Zuschuss für das barrierefreie Bad und den Pflegekassenzuschuss (wenn möglich) für den Hublift (oder eine andere Maßnahme). 

Förderfähige Maßnahmen (Beispiele):

Beratung & Kostenvoranschlag

Gerne unterbreiten wir Ihnen einen Kostenvoranschlag für den geplanten Aufzug oder Treppenlift und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie kostenfrei an. Unsere Fachberater:innen sind in allen Regionen Deutschlands für Sie vor Ort.

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Ihr Peter Held Jr.

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